Karlstraße 38
72488 Sigmaringen

07571 7425340
info@gallick.de

News-Blog

Übersicht zum Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Stand: 19.06.2020)

Liebe Mandanten,

die Bundesregierung hat am 3.6.2020 nach einer Marathon-Sitzung Eckpunkte für ein sehr umfangreiches Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gefunden.

Liebe Mandanten,

die Bundesregierung hat am 3.6.2020 nach einer Marathon-Sitzung Eckpunkte für ein sehr umfangreiches Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gefunden. Das offizielle Statement des Bundesfinanzministeriums zum o. g. Kon­junkturpaket lautet wie folgt[1]: Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unter­stützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitions­ausschuss hat sich dafür auf Eckpunkte verständigt. Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden.

In den nachfolgenden Ausführungen informieren wir Sie über die entscheidenden Punkte.

Vorab: Gegenwärtig sind dies nur Beschlüsse der Regierung, die unter der Homepage des BMF abgerufen werden können[2]. Endgültiges lässt sich erst sagen, wenn die dazugehörigen Gesetze verabschiedet sind.

 

1.    Senkung der Mehrwertsteuersätze auf 16 % und 5 %

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt; der ermäßigte Steuersatz wird - ebenfalls befristet - von 7 % auf 5 % gesenkt.

Wir haben Ihnen zu dieser Thematik ein zweites Rundschreiben erstellt.

2.    Änderungen in der Einkommensteuer

2.1  Rückkehr der degressiven Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirt­schafts­güter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Der Nutzen dürfte marginal sein. Der Aufwand zumindest für künftige Anschaffungen auch gering.

Bereits gebuchte und festgeschriebene Anschaffungen nochmal zu ändern, dürfte sich selten lohnen.

Zumal wir aus Progressionsgründen nicht verstehen, weshalb man seinen ohnehin geringer ausfallenden Gewinn 2020 hierdurch weiter senken sollte.

2.2     Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert (statt bisher 1 Mio. € bzw. 2. Mio. € nach § 10d Abs. 2 EStG).

Außerdem wurde mit § 110 und § 111 EStG die Möglichkeit geschaffen, einen pauschalen Verlustrücktrag in das Jahr 2019 schon heute umzusetzen. Falls Sie 2020 einen Verlust er­warten, beraten wir Sie hierzu gerne individuell.

2.3     Kinderbonus

Für Kinder wird in den kommenden Monaten zusammen mit dem Kindergeld ein einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind ausgezahlt. Der Kinderbonus wird in drei Raten mit je 100 € ausbezahlt.

Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, womit sog. Besser­verdiener nicht von diesem Betrag profitieren, da sie ihn letztlich über die Einkommensteuer des Jahres 2020 zurückzahlen müssen.

Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

2.4     Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind (§ 24b EStG) wird für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.000 € mehr als verdoppelt. Der Zuschlag für jedes weitere Kind bleibt bei 240 €.

2.5     Weitere Förderung der E-Mobilität

Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen mit der sog. 0,25 %-Methode wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

Außerdem steigt die staatliche Kaufpreisprämie: Durch die sog. Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Die staatliche Prämie wird sich von 3.000 € auf 6.000 € verdoppeln.

2.5     Verlängerte Investitionsfristen

Die Investitionsfristen im Rahmen des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) und § 6b EStG wurden jeweils um ein Jahr verlängert.

2.5     Bessere Gewerbesteueranrechnung

Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG wurde vom Faktor 3,8 auf 4,0 erhöht. Dadurch kann in vielen Fällen die Gewerbesteuer nun höher auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

3.       Weiteres und Wissenswertes

Im Konjunkturpaket sind auch noch nachfolgende Punkte enthalten, die nicht näher besprochen werden.

3.1     Weiter Zuschuss

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. € festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gast­stätten­gewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernach­tungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profi­sportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik so­wie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von min­destens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Er­stattungs­betrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründe­ten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Der Staat zwingt den Steuerberater hier die Rolle des Erfüllungsgehilfen auf. Dies kann nicht sein. Wir sind dazu da, Sie zu beraten, nicht Sie kritisch zu prüfen. Außerdem muss gefragt werden: Was macht denn ein Unternehmer ohne Steuerberater? Muss ein Unternehmer ernsthaft jemand andere beauftragen (und bezahlen), um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen?

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

3.2     Sonstiges

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
  • Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körper­schaftsteuerrecht modernisiert: u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Die genaue Ausge­staltung bleibt abzuwarten um zu prüfen, ob dies für Sie lohnenswert ist.
  • Der „Neustart nach der Insolvenz“ soll erleichtert werden. Deshalb soll das Entschul­dungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Ver­braucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem ange­messenen Zeitraum evaluiert werden. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
  • Um die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, soll das Vergaberecht temporär vereinfacht werden, etwa durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutsch­land. Die Bundesregierung ist bestrebt, die Europäische Ratspräsidentschaft Deutsch­lands zu nutzen, um auf europäischer Ebene ein Programm zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des Planungsrechts, zur Vereinfachung des Vergaberechts und zur Re­form des Wettbewerbsrechts anzustoßen.
  • Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.
  • Kleinere und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht ver­ringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungs­vertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausge­zahlt wird. Unternehmen, die das Angebot der Ausbildungsplätze sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungs­verträge 3.000 €. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten. Die Details der Durchführung werden im Rah­men der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert.
  • Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbil­dungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der ge­meinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernah­me­prämie.
  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spür­bare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen soll. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben.
  • Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Es werden diverse Förderprogramme zum Kauf von Nicht-Verbrennungs-Fahrzeugen aufgelegt.

 

Mit den besten Grüßen und bleiben Sie gesund

 

Michael Gallick

Dipl. Volkswirt

Steuerberater

 

[1]    Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/das-konjunkturpaket.html

[2]    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=8