Für alle vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme muss die Mitteilung der Daten bis zum 31.7.2025 erfolgen. Für alle ab dem 1.7.2025 angeschafften Systeme muss die Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen. Bei Außerbetriebnahme eines Systems muss diese ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden.
Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten Systeme, Seriennummer des Systems, Datum der Anschaffung und Datum der Außerbetriebnahme.
Top 5 Highlights:
- Ab dem 1.1.2025 wird die elektronische Übermittlung von Daten über elektronische Aufzeichnungssysteme an die Finanzverwaltung möglich sein.
- Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen.
- Für nach dem 1.7.2025 angeschaffte Systeme muss die Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.
- Bei Außerbetriebnahme eines Systems muss diese innerhalb eines Monats gemeldet werden.
- Die Mitteilung muss eine Reihe spezifischer Daten enthalten, darunter Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art und Anzahl der verwendeten Systeme und Datum der Anschaffung und Außerbetriebnahme.