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News-Blog

Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie

Die Bundesregierung hat am 3.6.2020 nach einer Marathon-Sitzung Eckpunkte für ein sehr umfangreiches Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gefunden.

Liebe Mandanten,

die Bundesregierung hat am 3.6.2020 nach einer Marathon-Sitzung Eckpunkte für ein sehr umfangreiches Konjunkturpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie gefunden. Das offizielle Statement des Bundesfinanzministeriums zum o. g. Kon­junkturpaket lautet wie folgt[1]: Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unter­stützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitions­ausschuss hat sich dafür auf Eckpunkte verständigt. Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden.

In den nachfolgenden Ausführungen informieren wir Sie über die entscheidenden Punkte.

Vorab: Gegenwärtig sind dies nur Beschlüsse der Regierung, die unter der Homepage des BMF abgerufen werden können[2]. Endgültiges lässt sich erst sagen, wenn die dazugehörigen Gesetze verabschiedet sind.

1.    Senkung der Mehrwertsteuersätze auf 16 % und 5 %

Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt; der ermäßigte Steuersatz wird - ebenfalls befristet - von 7 % auf 5 % gesenkt.

Sie und wir müssen hier schnell reagieren, denn innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal vier Wochen muss die gesamte Rechnungsstellung umgestellt werden.

1.1     Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer

Die Frage des Steuersatzes hängt eng mit der Frage zusammen, wann denn die Umsatzsteuer entsteht. Denn wenn der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 liegt, sind die Steuersätze mit 16 % bzw. 5 % anzuwenden.

Die Grundregeln zum Entstehungszeitpunkt nach § 13 UStG lassen sich dabei vereinfacht wie folgt zusammenfassen:

Zu Anwendungsbeispielen wird auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

1.2     Rechnungsstellung

1.2.1  Falscher Ausweis führt zu § 14c UStG

Wer ab 1.7.2020 die Steuersätze weiterhin mit 19 % bzw. 7 % auf einem Rechnungs­dokument ausweist, schuldet die falsche Mehrsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Auf Seiten des Rechnungsempfängers besteht hierbei nur ein Vorsteuerabzug in Höhe der regulären Umsatzsteuer, d. h. mit 16 % bzw. 5 %.

Beispiel 1

Unternehmer U weist für eine Leistung im Juli 2020 fälschlicherweise in seiner Rechnung folgendes aus:

Nettobetrag: 10.000 €

Zzgl. USt: 1.900 €

Lösung

U muss die 1.900 € an das Finanzamt abführen (§ 14c Abs. 1 UStG). Der Rechnungs­empfänger hat aus der Leistung einen Vorsteuerabzug von 1.641,38 € (11.900 € / 116 x 16).

Besonders problematisch ist dies bei sog. Dauerrechnungen wie z. B. in Mietverträgen. Hier wird häufig die Netto-Miete zzgl. eines Umsatzsteuerbetrags angegeben. Sollte von Seiten der Finanzverwaltung keine Kulanzregelung folgen, müssen hier beispielsweise Ergänzun­gen zu Mietverträgen erstellt werden.

Beispiel 2

In einem Mietvertrag sei folgendes geregelt: Die Monatsmiete beträgt 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.900 €.

Lösung

Hier ist nunmehr folgende Ergänzung zum Mietvertrag notwendig: Für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020 ändert sich die Miete im Mietvertrag vom xx.xx.xxxx auf 10.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von 1.600 €.

Bitte prüfen Sie vor allem Ihre Dauerverträge. Sollten hier 19 % ausgewiesen sein, muss dies schnellstmöglich umgestellt werden!

1.2.2  Korrektur falscher Rechnungen

Aufgrund der kurzen Umstellungsphase ist zu erwarten, dass es in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen zu falschen Steuerausweisen kommen wird. Es wird sich daher die Frage stellen, wann und wie die falschen Steuerausweise nach § 14c UStG korrigierbar sind. Eine Korrektur ist zwar schwierig, aber häufig machbar. Hierzu beraten wir Sie gerne zu gegebener Zeit.

Praktischer Hinweis: Bitte achten Sie auch auf Ihre Eingangsrechnungen! Diese dürfen ab 1.7.2020 nicht mehr 19 % Umsatzsteuer ausweisen. Falls Ihnen eine solche „falsche“ Rechnung gestellt wird, informieren Sie den Rechnungsaussteller bitte umgehend darüber und begleichen Sie den Rechnungsbetrag nicht sofort!

1.3     Praktische Auswirkungen

Die praktischen Auswirkungen und einige Gestaltungsüberlegungen sollen anhand einiger Fälle aufgezeigt werden.

Beispiel 1

Kunde K kauft sich beim Möbelhändler M im Mai 2020 Möbel für 10.000 € brutto. Es wird eine Anzahlung von 6.000 € brutto noch im Mai 2020 und eine Schlusszahlung bei Möbellieferung im August 2020 von 4.000 € vereinbart.

Lösung

Für die Anzahlung im Mai 2020 entsteht die Umsatzsteuer bereits im Mai 2020 (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG), somit mit 19 %. Für die Schlusszahlung entsteht die Steuer mit 16 % im Lieferzeitpunkt (August 2020).

Die korrekte Schluss-Rechnung müsste also wie folgt aussehen:

                                                                                                  Netto                   Steuersatz                           USt                          Brutto

Anzahlung Mai                                   5.402,02 €                              19 %                            957,98 €              6.000 €

Restzahlung August               3.448,28 €                              16 %                            551,72 €              4.000 €

Gesamt                                                                      8.850,30 €             Gemischt    1.539,70 €       10.000 €

Gibt der Unternehmer - wie von der Bundesregierung gewünscht - die Senkung des Mehrwertsteuersatzes an den Endkunden weiter, müsste er wie folgt abrechnen:

                                                                                                  Netto                     Steuersatz                        USt                                       Brutto

Anzahlung Mai                                   5.402,02 €                              19 %                            957,98 €               6.000 €

Restzahlung August               3.361,34 €                              16 %                            537,81 €          3.899,15 €

Gesamt                                                                      8.763,36 €             Gemischt    1.495,79 €     9.899,15 €

In der Praxis kann es im obigen Fall zu folgendem Risiko kommen: Häufig wird die Rechnung der Möbel bereits im Mai 2020 ausgestellt. Somit existiert ein falscher Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 1 UStG. Es muss letztlich eine korrigierte Rechnung mit gemischtem Steuerausweis ausgestellt werden.

Beispiel 2

Kunde K kauft sich beim Autohändler A im November 2020 ein neues Fahrzeug für 50.000 € netto. Das Fahrzeug kann aufgrund der Lieferzeit erst im Februar 2021 ausgeliefert werden.

Lösung

Die Lieferung erfolgt erst in 2021, somit entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich auch erst in 2021, damit mit 19 %, damit i. H. von 9.500 €.

Ist der Kunde jedoch bereit, bereits in 2020 eine Anzahlung in voller Höhe zu leisten, so darf aufgrund der Mindest-Ist-Besteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG) noch voll mit 16 % abgerechnet werden. Der Unterschied ist deutlich, da die Umsatzsteuer sodann nur 8.000 € beträgt.

Hinweise für die Praxis:

1. Sie sollten sich bezüglich Ihres Marketings folgende Gedanken machen: Richtung Jahresende kann eine Werbekampagne vorbereitet werden, um Kunden im B2C-Bereich (private Endkunden) zu generieren. Der obenstehende Preisvorteil kann - gerade bei hochpreisigen Waren - ein entscheidendes Verkaufsargument sein und lässt sich gut vermarkten.

2. Außerdem können mit der obigen Argumentation auch Anzahlungen besser durchgesetzt werden.

Beispiel 3

Fitnessstudio F vereinnahmt von seinen Kunden monatlich 50 € brutto. Im Vertrag ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.

Lösung

Letztlich steht F vor folgenden Optionen:

a) Bei einem gleichen Netto-Entgelt von 42,02 € müssten für die Teilleistungen Juli 2020 bis Dezember 2020 die Brutto-Entgelte auf 48,74 € sinken. Weil im Vertrag lt. Sachverhalt keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, muss hier keine Korrektur erfolgen. Sollte im Vertrag Umsatzsteuer mit 7,98 € offen ausgewiesen sein, muss die Kunden ein Berichtigungsdokument ausgestellt werden, welches den Steuerausweis mit 16 % bzw. 6,72 € enthält.

b)  Wird das Brutto-Entgelt nicht reduziert, schuldet F statt der bisherigen 7,98 € Umsatzsteuer nur 6,72 € je Kunde und Monat (je Kunde damit Ersparnis von 7,56 € für das gesamte zweite Halbjahr 2020). Wenn die Senkung des Mehrwertsteuersatzes nicht an den Endkunden weitergegeben wird, steigt hierdurch der Gewinn.

Hinweise für die Praxis:

1. Es ist letztlich die unternehmerische Entscheidung des F, für welchen der beiden Wege er sich entscheidet. Weg b ist gerade zur Kompensation der Umsatzrückgänge in 2020 verlockend, kann jedoch in der Außendarstellung zu Problemen führen. Die politische Kommunikation wirkt schon jetzt dahingehend, dass Kunden wissen sollen, dass die Senkung von 3 % nicht dem Unternehmer, sondern dem Endverbrauchen zugutekommen soll.

2. Wenn Sie uns um praktischen Rat fragen oder selbst vor dem obigen Problem stehen, so kann ein Blick in die Vergangenheit helfen: Großbritannien hat zur Bekämpfung der Folgen der Finanzkrise ab Dezember 2008 die dortige Mehrwertsteuer zeitlich befristet um 1,5 % abgesenkt. Britische Untersuchungen haben letztlich gezeigt, dass ein Großteil der Senkung an die Endverbrauchen auch weitergegeben wurde. Grund hierfür war auch der öffentliche Druck, weil Kunden letztlich eine Weitergabe des Rabattes offensiv gefordert haben. Ob dies auch in Deutschland so kommen wird, ist allerdings noch nicht absehbar.

1.4     Fragen aus der Praxis

Im nachfolgenden werden einige Praxisfragen verkürzt beantwortet:

a) Was passiert mit bereits abgerechneten, aber noch nicht erbrachten Leistungen?

     Diese unterliegen der sog. Mindest-Ist-Besteuerung, d. h. bei Vereinnahmung vor 1.7.2020 bleibt der Steuersatz bei regulär 19 %.

b)  Was passiert mit erbrachten, aber noch nicht abgerechneten Leistungen?

     Auch hier bleibt der Steuersatz bei 19 %, wenn die Leistung vor 1.7.2020 abgeschlossen wurde bzw. der hauptsächliche Leistungserfolg eingetreten ist.

Praktisch gesprochen: Ein Handwerker, der am 30.6. statt am 1.7. ein Projekt abschließt, sollte vom Endkunden aufgefordert werden, die 3 %, der hiermit an den Staat geschenkt werden, aus eigener Tasche zu begleichen!

c) Was mit Gutscheinen?

Hier muss zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden.

Bei Einzweckgutscheinen gilt bereits die Ausgabe als Leistung, d. h. wenn solche Einzweck-Gutscheine im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 ausgestellt werden, werden diese mit 16 % besteuert. Bei späterer Einlösung muss keine Nachversteuerung zu 19 % erfolgen.

Auch dies ist für die Vermarktung relevant. Sie sollten möglichst viele Umsätze im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 über Einzweck-Gutscheine erzielen, damit der Endkunde beim Einlösen hiervon profitiert. Eine Kampagne nach dem Motto „sichern Sie sich jetzt den niedrigen Mehrwertsteuersatz auch für 2021 und 2022“ kann verkaufsfördernd sein.

Bei sog. Mehrzweckgutscheinen kommt es auf den Zeitpunkt des Einlösens an.

d)  Was mit Dauerrechnungen (z. B. Mietverträge)?

     Hier wird auf die Ausführungen in Tz. 1.2.1 verwiesen.

e)  Was ist, wenn in Dauerverträgen ein Brutto-Preis vereinbart ist (Fitnessstudios, Streaming-Dienste/Pay-TV, u.v.m.)?

     Sofern Brutto-Preise vereinbart sind, hat der Verbraucher rechtlich keine Möglichkeit, eine Preisreduktion durchzusetzen. Dies wird nur über öffentlichen Druck funktionieren.

Da die Regierung bewusst formuliert hat, dass die Reduktion der Umsatzsteuer dem Endverbraucher und nicht dem Unternehmer zu Gute kommen soll, bleibt zu hoffen bzw. ist zu erwachten, dass Unternehmen dies auch umsetzen. Es bleibt abzuwarten, wie beispielsweise Flatrate-Verträge für den Monat Juli 2020 abgerechnet werden. Wenn hier keine Reduktion der Brutto-Beträge erfolgt, sollte die Politik die Unternehmer öffentlich „an den Pranger“ stellen.

2.       Änderungen in der Einkommensteuer

2.1     Rückkehr der degressiven Abschreibung

Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirt­schafts­güter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Der Nutzen dürfte marginal sein. Der Aufwand zumindest für künftige Anschaffungen auch gering.

Bereits gebuchte und festgeschriebene Anschaffungen nochmal zu ändern, dürfte sich selten lohnen.

Zumal wir aus Progressionsgründen nicht verstehen, weshalb man seinen ohnehin geringer ausfallenden Gewinn 2020 hierdurch weiter senken sollte.

2.2     Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird - gesetzlich - für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € bzw. 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert (statt bisher 1 Mio. € bzw. 2. Mio. € nach § 10d Abs. 2 EStG).

2.3     Kinderbonus

Für Kinder wird in den kommenden Monaten zusammen mit dem Kindergeld ein einmaligen Kinderbonus von 300 € pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind ausgezahlt. Der Kinderbonus wird in drei Raten mit je 100 € ausbezahlt.

Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, womit sog. Besser­verdiener nicht von diesem Betrag profitieren, da sie ihn letztlich über die Einkommensteuer des Jahres 2020 zurückzahlen müssen.

Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

2.4     Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind (§ 24b EStG) wird für die Jah¬re 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.000 € mehr als verdoppelt. Der Zuschlag für jedes weitere Kind bleibt bei 240 €.

2.5     Weitere Förderung der E-Mobilität

Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen mit der sog. 0,25 %-Methode wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 € auf 60.000 € erhöht.

Außerdem steigt die staatliche Kaufpreisprämie: Durch die sog. Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Die staatliche Prämie wird sich von 3.000 € auf 6.000 € verdoppeln.

3.       Weiteres und Wissenswertes

Im Konjunkturpaket sind auch noch nachfolgende Punkte enthalten, die nicht näher besprochen werden.

3.1     Weiter Zuschuss

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. € festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gast­stätten­gewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernach­tungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profi­sportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik so­wie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von min­destens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Er­stattungs­betrag beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 € nur in begründe­ten Ausnahmefällen übersteigen.

Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Der Staat zwingt den Steuerberater hier die Rolle des Erfüllungsgehilfen auf. Dies kann nicht sein. Wir sind dazu da, Sie zu beraten, nicht Sie kritisch zu prüfen. Außerdem muss gefragt werden: Was macht denn ein Unternehmer ohne Steuerberater? Muss ein Unternehmer ernsthaft jemand andere beauftragen (und bezahlen), um staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen?

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020.

3.2     Sonstiges

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
  • Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körper­schaftsteuerrecht modernisiert: u. a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Die genaue Ausge­staltung bleibt abzuwarten um zu prüfen, ob dies für Sie lohnenswert ist.
  • Der „Neustart nach der Insolvenz“ soll erleichtert werden. Deshalb soll das Entschul­dungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Ver­braucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem ange­messenen Zeitraum evaluiert werden. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
  • Um die öffentlichen Investitionsfördermaßnahmen schnell in konkrete Investitionsprojekte umsetzen zu können, soll das Vergaberecht temporär vereinfacht werden, etwa durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutsch­land. Die Bundesregierung ist bestrebt, die Europäische Ratspräsidentschaft Deutsch­lands zu nutzen, um auf europäischer Ebene ein Programm zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung des Planungsrechts, zur Vereinfachung des Vergaberechts und zur Re­form des Wettbewerbsrechts anzustoßen.
  • Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30.9.2020 verlängert.
  • KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht ver­ringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 €, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Unternehmen, die das Angebot der Ausbildungsplätze sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungs­verträge 3.000 €. KMU, die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastungen fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine Förderung erhalten.
  • Die Details der Durchführung werden im Rahmen der Allianz für Aus- und Weiterbildung erörtert.
  • Betriebe, die zusätzlich Auszubildende übernehmen, die wegen Insolvenz ihres Ausbil­dungsbetriebs ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, erhalten entsprechend der ge­meinsamen Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung vom 26.5. eine Übernah­me­prämie.
  • Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spür­bare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen soll. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben.
  • Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
  • Es werden diverse Förderprogramme zum Kauf von Nicht-Verbrennungs-Fahrzeugen aufgelegt.

 

Mit den besten Grüßen und bleiben Sie gesund

 

Steuerberater

Dipl. Volkswirt

Steuerberater