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News-Blog

Doppelbesteuerung bei Kleinunternehmer

Durch die aktuelle Regelung bezahlt der Empfänger des Streaming über das Internet die ausgewiesene Umsatzsteuer des Anbieters, gleichzeitig schuldet er die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Folglich sollten alle Kleinunternehmer die Streaming-Abos über eine Privatperson beziehen ohne unternehmerischen Bereich um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.    

Eine vorab gestellte Frage aus der Praxis

Laut § 3a Abs. 5 UStG werden elektronische Leistungen an Nicht Unternehmer, bzw den nichtunternehmerischen Bereich am Wohnsitz des Empfängers ausgeführt

Gemäß § 13 b Abs 5 schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist und zwar laut Satz 6 auch bei Bezug für den nichtunternehmerischen Bereich

Frage

Bedeutet dies, wenn ein (Klein -) Unternehmer privat eine Software oder z.B. ein Streaming über das Internet bezieht, dass er dafür Umsatzsteuer abführen muss?

 

Noch eine vorab gestellte Frage aus der Praxis

Gemäß § 18 Abs 4 a UStG haben auch Kleinunternehmer mit Reverse Charge Umsätzen quartalsweise Umsatzsteuer Voranmeldungen abzugeben

Die Abgabe ist unabhängig von der Höhe der Umsätze

Frage

Damit hätte ein Kleinunternehmer, der nur umsatzsteuerbefreite Umsätze ausführt, z B der Vermieter einer Eigentumswohnung, der privat einen Film (von einem nicht im Inland ansässigen Unternehmer) im Internet anschaut, eine Umsatzsteuer Voranmeldung abzugeben?

Haben Sie Erfahrungen, wie Finanzämter mit § 18 Abs 4 a UStG umgehen? Nach unserer Kenntnis ist die Herangehensweise sehr unterschiedlich

 

Eine eigene Regel

Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UstG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben.

Offensichtlich soll diese, wie eine vorsteuerschädliche Befreiung wirkende Ausnahmeregelung nur gelten für

✓ Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1; das sind solche, die im Inland steuerbar sind

✓ Unternehmer, die im Inland ansässig sind

Ein Blick in die Richtlinie - Art 283. lit c. ,…

… zeigt, dass die Sonderregel für Kleinunternehmer (Art 281), nicht gilt, für

✓ die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Es gibt (bisher) keine grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregeln.

Durch die aktuelle Regelung bezahlt der Empfänger des Streaming über das Internet die ausgewiesene Umsatzsteuer des Anbieters, gleichzeitig schuldet er die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Folglich sollten alle Kleinunternehmer die Streaming-Abos über eine Privatperson beziehen ohne unternehmerischen Bereich um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.