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News-Blog

Besteuerung von Kryptowährungen – Rechtslage im Rahmen des § 23 EStG noch teilweise unklar

Bislang ist vollkommen unklar, wie Gewinne oder Verluste aus sog. Kryptowährungen, wie z. B. Bitcoins ertragsteuerlich zu behandeln sind.

 

Nach den Ausführungen im USTAE gilt Folgendes: Im Ergebnis werden (zumindest für umsatzsteuerliche Zwecke) Bitcoins den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Eine Zahlung in Bitcoin ist damit gleich einer Geldzahlung und folglich nicht umsatzsteuerbar. Hintergrund dieser Auffassung ist ein EuGH-Urteil aus dem Jahre 2015, in dem entschieden wurde, dass es sich beim Umtausch konventioneller Währung in Einheiten virtueller Währungen um eine Dienstleistung gegen Entgelt handelt, die unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchstabe e der MwStSystRL fällt. Das BMF übernimmt diese Auffassung und stellt den Umtausch nach § 4 Nr. 8 Buchstabe b UstG steuerfrei.

Die Verwaltung geht bislang in der Praxis davon aus, dass Gewinne aus Kryptowährungen nach § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 EStG zu versteuern seien. Daran hat das FG Nürnberg ernstliche Zweifel angemeldet und im Besprechungsurteil AdV gewährt.

Einkünfte aus Kryptowährungen, die im Betriebsvermögen erzielt werden, unterlägen den Steuerregeln für Gewinneinkünfte, erläutert die Bundesregierung.

Demgegenüber hat das FG Berlin-Brandenburg die Auffassung der Verwaltung bestätigt.

Beim BFH sind – soweit ersichtlich – aktuell noch keine Verfahren zu dieser Thematik anhängig.

Unsere Empfehlung bei Kryptowährungsgeschäften:                                                                                                                                                                                                                              Veräußerungsgewinne mit einer Haltedauer von mindestens einem Jahr sind zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung der Finanzbehörde anzuzeigen. Gleichzeitig sollte gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und der Fall so lange offen gehalten werden, bis eine Klärung der Rechtslage erfolgt ist.